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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anlage 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen StromKontoPlus der Deutsche Stromhandelsgesellschaft mbH
I. Allgemeines
1. Grundlagen und Definitionen
1.1. Stromverbrauch im Sinne dieses Vertrages ist der Strom, der im Haus insgesamt verbraucht wird. Dieser Verbrauch wird durch unmittelbaren Bezug von Strom aus der PV-Anlage, durch Bezug von Strom aus dem Speicher und von Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz abgedeckt. Der Verbrauch wird nicht gemessen, sondern berechnet (vgl. Ziffer 9.2).
1.2. Das zur Abrechnung verwendete Messkonzept sieht zwei Zähler vor.
1.3. „Z1b“ bezeichnet Strombezug dem Netz der öffentlichen Versorgung (Strombezug Zähler 1, Obis-Code 1.1.8.0; „Z1b“).
1.4. „Z1e“ bezeichnet Stromeinspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung (Stromeinspeisung Zähler 1, Obis-Code 2.1.8.0; „Z1e“).
1.5. „Z2b“ bezeichnet Strombezug des Stromspeichers (Strombezug Zähler 2, Obis-Code 1.1.8.0; „Z2b“).
1.6. „Z2e“ bezeichnet Stromeinspeisung aus dem Speicher (Stromeinspeisung Zähler 2, ObisCode 2.1.8.0; „Z2e“).
1.7. Einspeisetarif ist jener Betrag in Euro/kWh, der dem Kunden für die Einspeisung von EEGStrom ins Netz der öffentlichen Versorgung seitens des Verteilnetzbetreibers zusteht.
1.8. Überschussstrom im Sinne dieses Vertrages ist die Menge, die am Netzverknüpfungspunkt in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird.
1.9. Steuerung des Speichers im Sinne dieses Vertrages ist die Erteilung eines Lade- oder Entladebefehls an den Speicher durch den Lieferanten mit der Folge, dass Strom aus dem Netz der öffentlichen Versorgung bezogen oder Strom ins Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird.
1.10. Steuerung der Photovoltaik-Anlage bedeutet, dass der Lieferant die Erzeugung der Anlage drosselt oder abstellt, um z.B. eine Netzeinspeisung zu verhindern.
2. Voraussetzungen
2.1. Voraussetzung für den Abschluss und die Durchführung dieses Stromvertrages ist
a) Der Erwerb und Installation einer Photovoltaik-Anlage von der Deutschen Wärmepumpenwerke GmbH oder einem lizensierten Vertragspartner;
b) Der Erwerb und Installation eines Stromspeichers von der Deutschen Wärmepumpenwerke GmbH oder einem lizensierten Vertragspartner;
c) Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von mind. 3,6 kWp und Einspeisung des gesamten Stroms in das Hausnetz, für das dieser Vertrag abgeschlossen wird;
d) Die Durchführung des Messstellenbetriebes durch inexogy smart metering GmbH & Co. KG;
e) Abtretung der Einspeisevergütung gemäß Ziffer 10 der AGB;
f) Nutzbarkeit des Internetzugangs des Kunden.
3. Voraussetzungen für Preise
3.1. Voraussetzung für die Preise gemäß Ziffer 2 und 3 des Antrages auf Abschluss des Vertrages StromKontoPlus sind:
a) einen Smart-Meter und einen Smart-Meter Gateway der Firma inexogy smart metering GmbH & Co. KG
b) Die Bestätigung des Netzbetreibers gegenüber dem Lieferanten, dass der Smart-Meter im Tarif-Anwendungsfall 7 (TAF 7), also mit 15-minütiger Erfassung der Verbrauchs- und Einspeisedaten erfasst und abgerechnet wird
c) Die Bestätigung des Netzbetreibers gegenüber dem Lieferanten, dass die Netzentgeltberechnung auf der Grundlage von § 14a Modul 3 ((EnWG) erfolgt.
3.2. Der Lieferant ist bemüht, dass die Voraussetzungen so schnell wie möglich erfüllt werden, ist aber auf den örtlichen Netzbetreiber angewiesen.
3.3. Der Lieferant wird den Kunden über das Erfüllen der der Bedingungen informieren.
3.4. Bis zum Erfüllen der Bedingungen gelten die Preise für Strombezug und Stromeinspeisung gemäß Ziffer 16 des Antrages auf Abschluss des Vertrages StromKontoPlus.
3.5. Soweit die Voraussetzungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsbeginn vorliegen, haben beide Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
4. Vertrag und Vertragsschluss
4.1. Der vom Kunden erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist ein Angebot an den Lieferanten zum Abschluss dieses Vertrags. An das Angebot ist der Kunde gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der Mitteilung, ab wann der Lieferant den Kunden gemäß diesem Vertrag beliefert (= Vertragsbestätigung), kommt der Vertrag zustande. Soweit die Belieferung vor dem mitgeteilten Vertragsbeginn startet oder die Mitteilung über den Vertragsbeginn unterblieben ist, beginnt der Vertrag mit Aufnahme der Belieferung.
4.2. Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat.
4.3. Die Stromlieferung an den Kunden beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem der örtliche Netzbetreiber die Netznutzung ermöglicht, soweit nicht abweichende Regelungen im Antragsformular seitens des Kunden gewünscht werden. Besteht für die zu beliefernde Lieferstelle des Kunden bei Vertragsschluss noch ein Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten (Altstromliefervertrag), so beginnt die Stromlieferung erst mit dem Tag, der auf die Beendigung des Altstromliefervertrages folgt. Soweit die Belieferung vor dem mitgeteilten Vertragsbeginn liegt, beginnt der Vertrag mit Lieferbeginn.
4.4. Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und enthält eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben, insbesondere
• Angaben zum Kunden (Familienname, Vorname sowie Adresse, Kundennummer),
• Angaben über die Verbrauchsadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Zählpunkt,
• Angaben zum Lieferanten (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
• Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Belieferung durchgeführt wird und
• Angaben zu den Preisen,
• Angaben zur Kündigung
4.5. Der Vertrag besteht aus den im schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsformular angegebenen Bestandteilen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln in Verbindung mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie und der Verrechnung der Einspeisevergütung für Strom aus der kundeneigenen Erzeugungsanlage (Photovoltaik-Anlage), durch die Deutsche Stromhandelsgesellschaft mbH, Am Obstgut 26, 04425 Taucha, nachstehend Lieferant genannt, für die vom Kunden angegebene Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages. Dieser Sondervertrag beinhaltet nicht den Messstellenbetrieb.
4.7. Wenn dem Lieferanten die Angaben über Bezugsort und Ort der Einspeisung etc. nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Lieferanten auf Anforderung mitzuteilen.
4.8. Voraussetzung für die Belieferung von Privatkunden ist ein Jahresstromverbrauch des Kunden unter 100.000 Kilowattstunden (kWh) pro Lieferstelle. Die Belieferung von Reservestromanlagen (z. B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken) ist ausgeschlossen. Die Belieferung von Lieferstellen mit registrierender Lastgangmessung unabhängig vom Jahresstromverbrauch ist ausgeschlossen.
4.9. Teilt der Kunde die in seinem Auftrag anzugebenden Daten nicht vollständig oder nicht richtig mit, hat der Lieferant das Recht, diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Der Lieferant hat zudem das Recht, diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen, sofern sich herausstellt, dass die in Ziffer 2.1und Ziffer 3.1 aufgeführten Bedingungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.
II. Lieferung
5. Art und Umfang der Lieferung
5.1. Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
5.2. Der Lieferant stellt für die Dauer des Vertrages den gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf des Kunden an dessen Entnahmestellen zum Letztverbrauch bereit. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Elektrizität aus dem lokalen Stromspeicher.
5.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Der Lieferant ist auch dann von seiner
Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
6. Abrechnung, Abschlagszahlung
6.1. Die verbrauchte elektrische Energie wird mit Ausnahme des Mehrverbrauchs2 monatlich erfasst und gegenüber dem Kunden monatlich abgerechnet. Der Mehrverbrauch2 wird zum 31.12. eines Jahres abgerechnet.
6.2. Der Lieferant ist berechtigt, innerhalb eines Abrechnungszeitraums von dem Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.3. Als Zahlungsweise kann der Kunde zwischen der Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren und einer Banküberweisung wählen. Auf diese Wahlmöglichkeit und auf die damit verbundenen Kosten gemäß Ziffer 13 des Auftrages zum Abschluss des Vertrages StromKontoPlus wurde der Kunde vor Vertragsschluss gesondert hingewiesen. Wählt der Kunde das Lastschriftverfahren, so hat er dem Lieferanten eine SEPA Einzugsermächtigung zu erteilen.
7. Fälligkeit, Verzug, Zahlungsverweigerung und Aufrechnung
7.1. Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von dem Lieferanten angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung. Abweichungen der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Lieferung werden zum Ende des Abrechnungszeitraums und zum Ende des Lieferverhältnisses in der Weise verrechnet, dass zu viel berechnete Beträge erstattet und zu wenig berechnete Beträge nachgefordert werden.
7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 22.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in für strukturell vergleichbare Fälle berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
7.3. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
7.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
7.5. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, Forderungen gegen den Kunden mit Verbindlichkeiten aufzurechnen, so dass der Kunde entweder eine Gutschrift oder eine Rechnung erhält. Soweit die Abrechnung mit einer Rechnung abschließt, gilt Ziffer 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andernfalls erfolgt die Überweisung des Guthabens auf das vom Kunden angegebene Konto innerhalb von einer Woche ab dem Tag der Abrechnung gegenüber dem Kunden.
7.6. Der Kunde ermächtigt gemäß § 14 Abs.4 Nr.10 UStG den Lieferanten, über Forderungen im Wege von Gutschriften Rechnung zu legen.
8. Vorauszahlungen
Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Abrechnung zu verrechnen.
9. Berechnung der Verbrauchsmengen
9.1. Die Anlagenleistung der Photovoltaik-Anlage in kWp ergibt sich aus der Summe der installierten PV-Module (DC-Leistung). Diese Leistung in kWp multipliziert mit 1000 ergibt die Menge an kostenlosem Strom („Freimenge“) pro Kalenderjahr in kWh, unabhängig davon, was die Anlage tatsächlich produziert. Abrechnungsstichtag ist der 31.12. eines jeden Jahres.
9.2. Der Verbrauch des Hauses ergibt sich aus der Summe der ¼-Stundenwerte im Abrechnungszeitraum gemäß folgender Formel: (Z1b – Z2b)
+ (Z2e – Z1e) + (PV-Erzeugung – Z2e -Z1e), wobei für die PV-Erzeugung die Werte gemäß Ziffer 15.1 und für alle übrigen Werte die des Messstellenbetreibers maßgeblich sind. Maßgeblich sind nur positive Differenzen.
9.3. Übersteigt der Verbrauch des Hauses gemäß Ziffer 9.2 die Freimenge gemäß Ziffer 9.1 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., ist die überschießende Menge Mehrverbrauch1 („Mehrverbrauch1“). Soweit der Stromvertrag innerhalb eines Jahres beginnt oder endet, wird diese Menge zeitanteilig gerechnet, wobei das Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird.
9.4. Übersteigt der Verbrauch unter Anrechnung der Freimenge gemäß Ziffer 9.1 und des Mehrverbrauchs1 gemäß Ziffer 9.3 die Grenze von 25.000 kWh, ist die überschießende Menge („Mehrverbrauch2“). Soweit der Stromvertrag innerhalb eines Jahres beginnt oder endet, wird diese Menge zeitanteilig gerechnet, wobei das Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird.
10. Preise und Preisanpassungen
10.1. Der Kunde zahlt einen Grundpreis pro Jahr und Arbeitspreise pro bezogener kWh, gestaffelt nach dem tatsächlichen Bezug.
10.2. Das Grundentgelt ergibt sich aus Ziffer 2 des Antrages auf Abschluss des Stromliefervertrages StromKontoPlus.
10.3. Für den Mehrverbrauch gemäß Ziffer 9.3 ist der Arbeitspreis 1 zu bezahlen.
10.4. Für den Mehrverbrauch gemäß Ziffer 9.4 ist der Arbeitspreis 2 zu bezahlen
10.5. Bei Lieferbeginn oder Lieferende innerhalb eines Jahres wird der jährliche Grundpreis tagesscharf berechnet, wobei das Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird. Mehrverbrauch 2 ist ebenfalls ein Jahreswerte und wird bei Lieferbeginn und Liefernde tagesscharf berechnet, wobei das Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird.
10.6. Eine Verrechnung von Mehrverbräuchen innerhalb eines Zeitraumes mit Minderverbräuchen in anderen Zeiträumen erfolgt nicht.
10.7. Soweit die Zahlungen für die Einspeisevergütung Umsatzsteuer enthalten, weil der Kunde gegenüber dem Verteilnetzbetreiber erklärt hat, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs.2 UStG verzichtet hat, ist diese auch an den Lieferanten abgetreten. Eine Gutschrift hierfür erfolgt nicht.
10.8. Die Preise werden bis zum Ende der Erstlaufzeit garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Preis (brutto) enthält neben dem Energiepreis die Umsatzsteuer, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern,
Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge), und die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung einschließlich der Kosten für den Empfang der Steuersignale.
10.9. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
10.10. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet. Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
10.11. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden der neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
10.12. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
10.13. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, werden die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lieferanten wird hiervon nicht berührt.
10.14. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 6.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
10.15. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter www.deustro.de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
10.16. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde Dokumente vor, aus denen die jeweilige Einspeisevergütung, Größe der PV-Anlage, Inbetriebnahme und umsatzsteuerliche Behandlung der Einspeisevergütung hervorgeht.
11. Einstellung der Lieferung, Unterbrechung der Anschlussnutzung
11.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung ohne vorherige Androhung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).
11.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 200,00 Euro trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung einzustellen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Lieferung zu beauftragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betra ges werden etwaige Vorauszahlungen des Kunden nach Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angerechnet und etwaige nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, bleiben außer Betracht. Die Unterbrechung wird dem Kunden spätestens vier Wochen vorher angedroht und spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Lieferung androhen. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
11.3. Der Lieferant stellt die Lieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal gemäß
Ziffer 22.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet werden. Dem Kunden ist in diesem Fall auf Verlangen die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder geringere Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung angefallen sind.
12. Ausübung von Wahlrechten
12.1. Das dem Kunden zustehende Wahlrecht in Bezug auf § 14a EnWG in Verbindung mit der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK8-22/010-A) überträgt der Kunde dem Lieferanten mit der Folge, dass nur der Lieferant in eigenem Ermessen während der Vertragslaufzeit dieses Wahlrecht ausüben kann.
12.2. Das dem Kunde zustehende Wahlrecht in Bezug auf § 19 Abs 3 EEG (2023) in Verbindung mit der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-616- 25-02) überträgt der Kunde dem Lieferanten mit der Folge , dass nur der Lieferant in eigenem Ermessen während der Vertragslaufzeit dieses Wahlrecht ausüben kann.
12.3. Das dem Kunde zustehende Wahlrecht in Bezug auf § 21b EEG (2023) überträgt der Kunde dem Lieferanten mit der Folge, dass nur der Lieferant in eigenem Ermessen während der Vertragslaufzeit dieses Wahlrecht ausüben kann.
12.4. Dem Kunden ist bekannt, dass mit dem Wahlrecht gemäß Ziffer 8.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Festlegung in Bezug auf die Umlagen gemäß0 § 21 EnFG erfolgt.
III. Vergütung von Überschussstrom, Zahlung der Einspeisevergütung
13. Vergütung von Überschussstrom
13.1. Der Lieferant vergütet Überschussstrom im Sinne von Ziffer 1.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem in Ziffer 3 oder während der Übergangszeit gemäß Ziffer 17 des Antrages auf Abschluss des Vertrages StromKontoPlus genannten Entgelt.
13.2. Der Lieferant übernimmt das gesamte Management von Belieferung und Einspeisung. Hierfür bestimmt der Kunde den Lieferanten als Empfänger der Einspeisevergütung, Marktprämie etc. einschließlich etwaiger Umsatzsteuer hierauf.
14. Zahlung der Einspeisevergütung, Abtretung
14.1. Der Lieferant akzeptiert, dass der die Einspeisevergütung auszahlende Verteilnetzbetreiber bei der Einspeisevergütung Zahlungen in Abzug bringt, die durch Messentgelte, Zahlungen für EEG-Umlage auf Eigenverbrauch oder für Abrechnungsbeträge bei der jährlichen Abrechnung der EEG-Einspeisung entstehen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Abzüge zu kontrollieren.
14.2. Der Kunde tritt nachfolgende Ansprüche an den diese Abtretung annehmenden Lieferanten ab:
a) Zahlung der Einspeisevergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG (2023);
b) Zahlung der Marktprämie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG (2023);
c) Die pauschale Abgeltung von eingespeisten Strom gemäß § 19 Abs 3c EEG (2023)
d) das Entgelt für dezentrale Einspeisung (§ 18 StromNEV) für den in den Anlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom; der Anspruch besteht nur, wenn und soweit die genannten Anlagen im Wege der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG (2023)) vermarktet werden,
e) die Erstattung zusätzlicher Aufwendungen für angefallene Ausgleichsenergie nach Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 13 EEG (2014).
f) Soweit einschlägig den Eigenverbrauchsbonus
14.3. Hierzu hat der Kunde auf Verlangen des Lieferanten die Anlage 5 zu unterzeichnen und dem Lieferanten im Original zur Verfügung zu stellen.
14.4. Soweit einzelne Ansprüche oder alle Ansprüche bereits an Dritte abgetreten sind, tritt der Kunde die Ansprüche nur soweit an den Lieferanten ab, soweit sie nicht schon abgetreten sind. Sollte ein
Anspruchsberechtigter mit einer älteren Abtretungsanzeige seine Ansprüche aus den Forderungen gegenüber dem Kunden geltend machen, wird der Kunde den Lieferanten hierüber informieren und der Lieferant wird bei berechtigten Ansprüchen die erhaltenen Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der älteren Abtretung an den Anspruchsberechtigten zahlen.
IV. Messung
15. Messeinrichtung, Messung, Ablesung
15.1. Die in der Photovoltaik-Anlage erzeugte Strommenge wird durch einen Energieflussrichtungssensor (EnFluRi) gemessen.
15.2. Im Übrigen wird die bereitgestellte Elektrizität durch die Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers gemessen.
15.3. Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden zum Ende eines Jahres abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
15.4. Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
15.5. Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Der Lieferant ist auch berechtigt, die Werte gemäß Ziffer 15.1 für Zwecke der Abrechnung zu verwenden.
15.6. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs.3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
15.7. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.8. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
16. Zutrittsrecht
16.1. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 4 der AGB erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
16.2. Der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber oder einen von diesem beauftragten Dritten.
V. Allgemeine Regelungen
17. Kommunikation
17.1. Die gesamte Kommunikation mit dem Kunden erfolgt elektronisch. Sowohl der Abschluss des Vertrages als auch die Abrechnung erfolgt mittels des Internets oder per E-Mail. Der Kunde erklärt sich bereit, alle Informationen seitens des Lieferanten wie Kundeninformationsschreiben, Abschlagshinweise und Abrechnungen ausschließlich per E-Mail zu erhalten.
17.2. Sollte der Kunde die Kommunikation nicht per EMail wünschen, entstehen zusätzliche Kosten gemäß Ziffer 22.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
17.3. Der Kunde unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit eine E-Mail-Adresse und teilt dem Lieferanten den Wechsel der E-Mail-Adresse mit.
17.4. Der Kunde erklärt sich bereit, abrechnungsrelevante Änderungen seiner Daten wie Zählerstände oder Änderungen seiner Bankverbindung über eine Eingabemaske auf der Webseite des Lieferanten oder per E-Mail mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Kündigung des Vertrages.
18. Vollmacht, Urheberrechte
18.1. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefervertrages sowie der Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten, soweit dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen.
18.2. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten ferner zum Erhalt der Einspeisevergütung, der Marktprämie bei Direktvermarktung sowie zur Abfrage der Zählpunktbezeichnungen sowohl für den Einspeise- als auch für den Bezugszähler sowie für die Änderung des Zahlungsempfängers der Einspeisevergütung. Der Lieferant wird ermächtigt, gegenüber dem Verteilnetzbetreiber oder sonstigen Marktteilnehmern sämtliche zur Vertragserfüllung notwendigen Erklärungen abzugeben und/oder Verträge abzuschließen und zu beenden.
18.3. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten, die Deutsche Wärmepumpenwerke GmbH über die Kündigung dieses Vertrages zu informieren.
18.4. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten, Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer und/oder Hersteller des Stromspeichers und der Fotovoltaik-Anlage im Namen des Kunden geltend zu machen.
18.5. Sämtliche Informationen, Daten und Materialien auf der Website, einschließlich Namen, Logos, Preise usw. sowie das Farbschema und das Layout der Website sind durch das Urheberrecht, das Markenrecht, das Datenbankschutzrecht und/oder sonstige Geistigen Eigentumsrechte geschützt. Sie dürfen diese Inhalte nur in dem Umfang nutzen, wie dies zu privaten, nichtkommerziellen Zwecken unbedingt erforderlich ist. Jegliche andere Nutzung und/oder Vervielfältigung der Inhalte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch den Lieferanten untersagt, stellt einen Verstoß gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen dar und kann die Geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten verletzen.
19. Laufzeit, Kündigung
19.1. Der Vertrag läuft zunächst für 24 Monate (Erstlaufzeit) und verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann vom Kunden oder vom Lieferanten mit einer Frist von vier (4) Wochen schriftlich gekündigt werden, erstmals zum Ende der Erstlaufzeit und anschließend zum Ende eines jeden Monats.
19.2. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant bestätigt eine Kündigung des Kunden innerhalb einer (1) Woche nach Zugang in Textform. In der Kündigungsbestätigung wird das Ende des Vertrages und die Beendigung der Belieferung durch den Lieferanten genannt. Der Lieferant verlangt kein gesondertes Entgelt für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten.
19.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Lieferant ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Lieferung einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde wiederholt nach Maßgabe von Ziffer 11.1 oder 11.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat; im Fall des Zahlungsverzugs nach Ziffer 11.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Lieferant die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher angedroht haben.
20. Umzug
20.1. Dem Kunden steht bei Umzug unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Wochen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
20.2. Die Kündigung kann dabei mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszuges oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
20.3. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn der Lieferant nach Erhalt der Kündigung binnen zwei (2) Wochen in Textform die Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen in Textform anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Hierfür muss der Kunde seine zukünftige Anschrift und die Zähler-Nummer der zukünftigen Entnahmestelle (neue Wohnanschrift) mitteilen.
20.4. Unterbleibt die Kündigung des Kunden nach Ziffer 20.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
21. Vertragsanpassung
21.1. Ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, auf denen der Vertrag und/oder diese Allgemeinen Bedingungen beruhen, oder treten neue Gesetze, Verordnungen, Festlegungen von Regulierungsbehörden oder sonstige hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen in Kraft, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Vertrag und/oder die Allgemeinen Bedingungen auswirken, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag oder die Allgemeinen Bedingungen entsprechend anzupassen, um den neuen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der geplanten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum geplanten Wirksamwerden der Anpassung kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht bis zum geplanten Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
21.2. Sollten sich während der Laufzeit des Vertrages die allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder die Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen dieses Vertrages beruhen, gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss so wesentlich ändern, dass für eine der Parteien die Fortsetzung des Vertrages unter den vorliegenden Bedingungen eine unbillige Härte bedeutet, so ist auf Antrag eine Anpassung dieses Vertrages an die veränderten Verhältnisse mit dem Ziel vorzunehmen, ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen.
21.3. Falls über eine Anpassung des Vertrages nach Ziffer 21.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verständigung nicht binnen einer angemessenen Frist von einem Monat erzielt werden kann, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zum geplanten Wirksamwerden der Anpassung zu kündigen.
22. Kostenpauschalen
22.1. Kosten für Zahlungsverzug: Mahnung (Ziffer7.2) Euro 5,00, Nachinkasso Euro 12,00, Unterbrechung der Anschlussnutzung (Ziffer 11.1) Euro 70,00, Wiederaufnahme der Anschlussnutzung Euro 70,00.
22.2. Wählt der Kunde eine abweichende Abrechnung gemäß Ziffer 6.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden pro Abrechnung hierfür Euro 5,00 brutto (Euro 4,20 netto) berechnet.
22.3. In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe enthalten (derzeit 19%); alle anderen Kostenpauschalen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
22.4. Der Lieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
23. Haftung
23.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV). Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
23.2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
23.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
24. Höhere Gewalt
24.1. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei vor und sie wird von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und für den Umfang, in dem die höhere Gewalt die Leistungserbringung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei entstehen im Hinblick auf jene Vertragspflichten keine Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten.
24.2. Sobald die betroffene Partei von einem Umstand höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt sie die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungs-verhinderung. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen der höheren Gewalt zu unternehmen; sie muss, solange die höhere Gewalt andauert und sobald und soweit bekannt, die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Der Lieferant ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines Dritten (Dienstleisters) zu bedienen.
25.2. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
25.3. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen handelt; die Übertragung ist dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
25.4. Erweiterungen und Änderungen seiner Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
25.5. Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
25.6. Der Vertrag nebst der Allgemeinen Bedingungen ist abschließend. Mündliche Nebenabreden be- stehen nicht.
25.7. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen- dung.
25.8. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages un wirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige neue Bestimmung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
25.9. Alle Verweise auf gesetzliche Regelungen in Bezug auf EEG (2014) oder EEG (2017) gelten entsprechend auch für die entsprechenden Regelungen im EEG (2023).