Anlage 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen
StromKontoPlus
der Deutsche Stromhandelsgesellschaft mbH
I. Allgemeines
1. Grundlagen und Definitionen
1.1. Stromverbrauch im Sinne dieses Vertrages ist
der Strom, der im Haus insgesamt verbraucht
wird. Dieser Verbrauch wird durch unmittelbaren
Bezug von Strom aus der PV-Anlage, durch Bezug von Strom aus dem Speicher und von Bezug
von Strom aus dem öffentlichen Netz abgedeckt.
Der Verbrauch wird nicht gemessen, sondern
berechnet (vgl. Ziffer 9.2).
1.2. Das zur Abrechnung verwendete Messkonzept
sieht zwei Zähler vor.
1.3. „Z1b“ bezeichnet Strombezug dem Netz der öffentlichen Versorgung (Strombezug Zähler 1, Obis-Code 1.1.8.0; „Z1b“).
1.4. „Z1e“ bezeichnet Stromeinspeisung in das Netz
der öffentlichen Versorgung (Stromeinspeisung
Zähler 1, Obis-Code 2.1.8.0; „Z1e“).
1.5. „Z2b“ bezeichnet Strombezug des Stromspeichers (Strombezug Zähler 2, Obis-Code 1.1.8.0;
„Z2b“).
1.6. „Z2e“ bezeichnet Stromeinspeisung aus dem
Speicher (Stromeinspeisung Zähler 2, ObisCode 2.1.8.0; „Z2e“).
1.7. Einspeisetarif ist jener Betrag in Euro/kWh, der
dem Kunden für die Einspeisung von EEGStrom ins Netz der öffentlichen Versorgung seitens des Verteilnetzbetreibers zusteht.
1.8. Überschussstrom im Sinne dieses Vertrages ist
die Menge, die am Netzverknüpfungspunkt in
das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird.
1.9. Steuerung des Speichers im Sinne dieses Vertrages ist die Erteilung eines Lade- oder Entladebefehls an den Speicher durch den Lieferanten
mit der Folge, dass Strom aus dem Netz der öffentlichen Versorgung bezogen oder Strom ins
Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist
wird.
1.10. Steuerung der Photovoltaik-Anlage bedeutet,
dass der Lieferant die Erzeugung der Anlage
drosselt oder abstellt, um z.B. eine Netzeinspeisung zu verhindern.
2. Voraussetzungen
2.1. Voraussetzung für den Abschluss und die
Durchführung dieses Stromvertrages ist
a) Der Erwerb und Installation einer Photovoltaik-Anlage von der Deutschen Wärmepumpenwerke GmbH oder einem lizensierten
Vertragspartner;
b) Der Erwerb und Installation eines Stromspeichers von der Deutschen Wärmepumpenwerke GmbH oder einem lizensierten Vertragspartner;
c) Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von mind. 3,6 kWp und Einspeisung des gesamten Stroms in das Hausnetz,
für das dieser Vertrag abgeschlossen wird;
d) Die Durchführung des Messstellenbetriebes
durch inexogy smart metering GmbH & Co.
KG;
e) Abtretung der Einspeisevergütung gemäß
Ziffer 10 der AGB;
f) Nutzbarkeit des Internetzugangs des Kunden.
3. Voraussetzungen für Preise
3.1. Voraussetzung für die Preise gemäß Ziffer 2 und
3 des Antrages auf Abschluss des Vertrages
StromKontoPlus sind:
a) einen Smart-Meter und einen Smart-Meter
Gateway der Firma inexogy smart metering
GmbH & Co. KG
b) Die Bestätigung des Netzbetreibers gegenüber dem Lieferanten, dass der Smart-Meter
im Tarif-Anwendungsfall 7 (TAF 7), also mit
15-minütiger Erfassung der Verbrauchs- und
Einspeisedaten erfasst und abgerechnet wird
c) Die Bestätigung des Netzbetreibers gegenüber dem Lieferanten, dass die Netzentgeltberechnung auf der Grundlage von § 14a
Modul 3 ((EnWG) erfolgt.
3.2. Der Lieferant ist bemüht, dass die Voraussetzungen so schnell wie möglich erfüllt werden, ist
aber auf den örtlichen Netzbetreiber angewiesen.
3.3. Der Lieferant wird den Kunden über das Erfüllen
der der Bedingungen informieren.
3.4. Bis zum Erfüllen der Bedingungen gelten die
Preise für Strombezug und Stromeinspeisung
gemäß Ziffer 16 des Antrages auf Abschluss des
Vertrages StromKontoPlus.
3.5. Soweit die Voraussetzungen nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Vertragsbeginn vorliegen,
haben beide Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von vier
Wochen zum Monatsende
4. Vertrag und Vertragsschluss
4.1. Der vom Kunden erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist ein Angebot an den Lieferanten zum Abschluss dieses Vertrags. An das Angebot ist der
Kunde gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum
Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der
Mitteilung, ab wann der Lieferant den Kunden
gemäß diesem Vertrag beliefert (= Vertragsbestätigung), kommt der Vertrag zustande. Soweit
die Belieferung vor dem mitgeteilten Vertragsbeginn startet oder die Mitteilung über den Vertragsbeginn unterblieben ist, beginnt der Vertrag
mit Aufnahme der Belieferung.
4.2. Voraussetzung für das Zustandekommen des
Vertragsverhältnisses und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der
Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages
vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat.
4.3. Die Stromlieferung an den Kunden beginnt zum
nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem der örtliche
Netzbetreiber die Netznutzung ermöglicht, soweit nicht abweichende Regelungen im Antragsformular seitens des Kunden gewünscht werden. Besteht für die zu beliefernde Lieferstelle
des Kunden bei Vertragsschluss noch ein
Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten (Altstromliefervertrag), so beginnt die
Stromlieferung erst mit dem Tag, der auf die Beendigung des Altstromliefervertrages folgt. Soweit die Belieferung vor dem mitgeteilten Vertragsbeginn liegt, beginnt der Vertrag mit Lieferbeginn.
4.4. Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und
enthält eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben, insbesondere
• Angaben zum Kunden (Familienname, Vorname sowie Adresse, Kundennummer),
• Angaben über die Verbrauchsadresse und
die Bezeichnung des Zählers oder den Zählpunkt,
• Angaben zum Lieferanten (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
• Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Belieferung durchgeführt wird und
• Angaben zu den Preisen,
• Angaben zur Kündigung
4.5. Der Vertrag besteht aus den im schriftlichen
bzw. elektronischen Auftragsformular angegebenen Bestandteilen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln in Verbindung mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Belieferung des Kunden mit
elektrischer Energie und der Verrechnung der
Einspeisevergütung für Strom aus der kundeneigenen Erzeugungsanlage (Photovoltaik-Anlage), durch die Deutsche Stromhandelsgesellschaft mbH, Am Obstgut 26, 04425 Taucha,
nachstehend Lieferant genannt, für die vom
Kunden angegebene Lieferstelle außerhalb der
Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines
Sondervertrages. Dieser Sondervertrag beinhaltet nicht den Messstellenbetrieb.
4.7. Wenn dem Lieferanten die Angaben über Bezugsort und Ort der Einspeisung etc. nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Lieferanten auf Anforderung mitzuteilen.
4.8. Voraussetzung für die Belieferung von Privatkunden ist ein Jahresstromverbrauch des Kunden unter 100.000 Kilowattstunden (kWh) pro
Lieferstelle. Die Belieferung von Reservestromanlagen (z. B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken) ist ausgeschlossen. Die Belieferung von
Lieferstellen mit registrierender Lastgangmessung unabhängig vom Jahresstromverbrauch ist
ausgeschlossen.
4.9. Teilt der Kunde die in seinem Auftrag anzugebenden Daten nicht vollständig oder nicht richtig
mit, hat der Lieferant das Recht, diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform
zu kündigen. Der Lieferant hat zudem das Recht,
diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung
in Textform zu kündigen, sofern sich herausstellt, dass die in Ziffer 2.1und Ziffer 3.1 aufgeführten Bedingungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.
II. Lieferung
5. Art und Umfang der Lieferung
5.1. Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus
der Stromart und Spannung des jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
5.2. Der Lieferant stellt für die Dauer des Vertrages
den gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf des Kunden an dessen Entnahmestellen
zum Letztverbrauch bereit. Dies umfasst auch
die Bereitstellung von Elektrizität aus dem lokalen Stromspeicher.
5.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses
handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht
befreit. Der Lieferant ist auch dann von seiner
Leistungspflicht befreit, soweit und solange der
Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die
Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative
unterbrochen hat. Das gleiche gilt, soweit und
solange der Lieferant an der Erzeugung, dem
Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von
Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige
Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich
ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, gehindert ist.
6. Abrechnung, Abschlagszahlung
6.1. Die verbrauchte elektrische Energie wird mit
Ausnahme des Mehrverbrauchs2 monatlich erfasst und gegenüber dem Kunden monatlich abgerechnet. Der Mehrverbrauch2 wird zum 31.12.
eines Jahres abgerechnet.
6.2. Der Lieferant ist berechtigt, innerhalb eines Abrechnungszeitraums von dem Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.3. Als Zahlungsweise kann der Kunde zwischen
der Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung
im Lastschriftverfahren und einer Banküberweisung wählen. Auf diese Wahlmöglichkeit und auf
die damit verbundenen Kosten gemäß Ziffer 13
des Auftrages zum Abschluss des Vertrages
StromKontoPlus wurde der Kunde vor Vertragsschluss gesondert hingewiesen. Wählt der
Kunde das Lastschriftverfahren, so hat er dem
Lieferanten eine SEPA Einzugsermächtigung zu
erteilen.
7. Fälligkeit, Verzug, Zahlungsverweigerung
und Aufrechnung
7.1. Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu
den von dem Lieferanten angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach
Zugang einer Zahlungsaufforderung. Abweichungen der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Lieferung werden
zum Ende des Abrechnungszeitraums und zum
Ende des Lieferverhältnisses in der Weise verrechnet, dass zu viel berechnete Beträge erstattet und zu wenig berechnete Beträge nachgefordert werden.
7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder
den Betrag durch einen Beauftragten einziehen
lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 22.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in für strukturell vergleichbare Fälle berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die
Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
7.3. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte
Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr
als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist
und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des
Messgeräts festgestellt ist.
7.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom
Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet
werden.
7.5. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, Forderungen gegen den Kunden mit Verbindlichkeiten
aufzurechnen, so dass der Kunde entweder eine
Gutschrift oder eine Rechnung erhält. Soweit die
Abrechnung mit einer Rechnung abschließt, gilt
Ziffer 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andernfalls erfolgt die Überweisung des
Guthabens auf das vom Kunden angegebene
Konto innerhalb von einer Woche ab dem Tag
der Abrechnung gegenüber dem Kunden.
7.6. Der Kunde ermächtigt gemäß § 14 Abs.4 Nr.10
UStG den Lieferanten, über Forderungen im
Wege von Gutschriften Rechnung zu legen.
8. Vorauszahlungen
Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung
ist bei der nächsten Abrechnung zu verrechnen.
9. Berechnung der Verbrauchsmengen
9.1. Die Anlagenleistung der Photovoltaik-Anlage in
kWp ergibt sich aus der Summe der installierten
PV-Module (DC-Leistung). Diese Leistung in
kWp multipliziert mit 1000 ergibt die Menge an
kostenlosem Strom („Freimenge“) pro Kalenderjahr in kWh, unabhängig davon, was die Anlage tatsächlich produziert. Abrechnungsstichtag ist der 31.12. eines jeden Jahres.
9.2. Der Verbrauch des Hauses ergibt sich aus der
Summe der ¼-Stundenwerte im Abrechnungszeitraum gemäß folgender Formel: (Z1b – Z2b)
+ (Z2e – Z1e) + (PV-Erzeugung – Z2e -Z1e), wobei für die PV-Erzeugung die Werte gemäß Ziffer
15.1 und für alle übrigen Werte die des Messstellenbetreibers maßgeblich sind. Maßgeblich
sind nur positive Differenzen.
9.3. Übersteigt der Verbrauch des Hauses gemäß
Ziffer 9.2 die Freimenge gemäß Ziffer 9.1 Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., ist die überschießende Menge Mehrverbrauch1 („Mehrverbrauch1“). Soweit der
Stromvertrag innerhalb eines Jahres beginnt
oder endet, wird diese Menge zeitanteilig gerechnet, wobei das Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird.
9.4. Übersteigt der Verbrauch unter Anrechnung der
Freimenge gemäß Ziffer 9.1 und des Mehrverbrauchs1 gemäß Ziffer 9.3 die Grenze von
25.000 kWh, ist die überschießende Menge
(„Mehrverbrauch2“). Soweit der Stromvertrag
innerhalb eines Jahres beginnt oder endet, wird
diese Menge zeitanteilig gerechnet, wobei das
Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird.
10. Preise und Preisanpassungen
10.1. Der Kunde zahlt einen Grundpreis pro Jahr und
Arbeitspreise pro bezogener kWh, gestaffelt
nach dem tatsächlichen Bezug.
10.2. Das Grundentgelt ergibt sich aus Ziffer 2 des Antrages auf Abschluss des Stromliefervertrages
StromKontoPlus.
10.3. Für den Mehrverbrauch gemäß Ziffer 9.3 ist der
Arbeitspreis 1 zu bezahlen.
10.4. Für den Mehrverbrauch gemäß Ziffer 9.4 ist der
Arbeitspreis 2 zu bezahlen
10.5. Bei Lieferbeginn oder Lieferende innerhalb eines
Jahres wird der jährliche Grundpreis tagesscharf
berechnet, wobei das Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird. Mehrverbrauch 2 ist ebenfalls ein
Jahreswerte und wird bei Lieferbeginn und Liefernde tagesscharf berechnet, wobei das Jahr
mit 360 Tagen gerechnet wird.
10.6. Eine Verrechnung von Mehrverbräuchen innerhalb eines Zeitraumes mit Minderverbräuchen in
anderen Zeiträumen erfolgt nicht.
10.7. Soweit die Zahlungen für die Einspeisevergütung Umsatzsteuer enthalten, weil der Kunde
gegenüber dem Verteilnetzbetreiber erklärt hat,
dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs.2 UStG verzichtet
hat, ist diese auch an den Lieferanten abgetreten. Eine Gutschrift hierfür erfolgt nicht.
10.8. Die Preise werden bis zum Ende der Erstlaufzeit
garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende
Preis (brutto) enthält neben dem Energiepreis
die Umsatzsteuer, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern,
Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese
anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die
Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5
EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten
nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage
nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge), und die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung einschließlich der Kosten für den Empfang der Steuersignale.
10.9. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses
Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus
nach billigem Ermessen der Entwicklung der
Kosten anpassen, die für die Preisberechnung
maßgeblich sind (neuer garantierter Preis).
Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine
Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich
z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie
oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen
oder absenken oder sonstige Änderungen der
energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von
Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder
KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B.
den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei
den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten,
sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen,
soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird
bei der Ausübung seines billigen Ermessens die
jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so
wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für
den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen,
also Kostensenkungen mindestens in gleichem
Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
10.10. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung
haben, dass sich die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringert sich entsprechend
der aufgrund dieses Vertrages abgerechnete
und vom Kunden zu zahlende Betrag von dem
Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den Lieferanten Wirkung entfaltet.
Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in
denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche
Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon
in Kraft getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Lieferanten in der genannten Art verändern.
10.11. Der Lieferant wird den Kunden über eine Preisanpassung in Textform informieren, im Falle einer Preiserhöhung mindestens vier Wochen vor
Wirksamwerden der neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer
Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Preiserhöhung kündigen. Macht der Kunde
von seinem Kündigungsrecht bis zum geplanten
Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen
Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
10.12. Ändern sich die Preise, so können die nach der
Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung
entsprechend angepasst werden.
10.13. Soweit der Kunde eine Wandlermessung oder
registrierende Leistungsmessung hat oder bekommt, werden die hierfür anfallenden Mehrkosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
des Lieferanten wird hiervon nicht berührt.
10.14. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann entsprechend Ziffer 6.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
10.15. Aktuelle Informationen über die geltenden
Preise und Preisbestandteile sind abrufbar unter
www.deustro.de. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind bei dem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
10.16. Auf Verlangen des Lieferanten legt der Kunde
Dokumente vor, aus denen die jeweilige Einspeisevergütung, Größe der PV-Anlage, Inbetriebnahme und umsatzsteuerliche Behandlung der
Einspeisevergütung hervorgeht.
11. Einstellung der Lieferung, Unterbrechung
der Anschlussnutzung
11.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung ohne
vorherige Androhung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).
11.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 200,00 Euro trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung
einzustellen und den zuständigen Netzbetreiber
mit der Unterbrechung der Lieferung zu beauftragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betra ges werden etwaige Vorauszahlungen des Kunden nach Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angerechnet und etwaige nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet
hat, bleiben außer Betracht. Die Unterbrechung
wird dem Kunden spätestens vier Wochen vorher angedroht und spätestens drei Werktage vor
der Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant
kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Lieferung androhen. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen nachkommt. Der Kunde wird
den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die
einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen,
unverzüglich schriftlich hinweisen.
11.3. Der Lieferant stellt die Lieferung unverzüglich
wieder her, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten
der Unterbrechung und Wiederherstellung der
Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für
strukturell vergleichbare Fälle pauschal gemäß
Ziffer 22.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet werden. Dem Kunden ist in diesem Fall auf Verlangen die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht
nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder geringere Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung angefallen sind.
12. Ausübung von Wahlrechten
12.1. Das dem Kunden zustehende Wahlrecht in Bezug auf § 14a EnWG in Verbindung mit der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK8-22/010-A)
überträgt der Kunde dem Lieferanten mit der
Folge, dass nur der Lieferant in eigenem Ermessen während der Vertragslaufzeit dieses Wahlrecht ausüben kann.
12.2. Das dem Kunde zustehende Wahlrecht in Bezug
auf § 19 Abs 3 EEG (2023) in Verbindung mit der
Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-616-
25-02) überträgt der Kunde dem Lieferanten mit
der Folge , dass nur der Lieferant in eigenem Ermessen während der Vertragslaufzeit dieses
Wahlrecht ausüben kann.
12.3. Das dem Kunde zustehende Wahlrecht in Bezug
auf § 21b EEG (2023) überträgt der Kunde dem
Lieferanten mit der Folge, dass nur der Lieferant
in eigenem Ermessen während der Vertragslaufzeit dieses Wahlrecht ausüben kann.
12.4. Dem Kunden ist bekannt, dass mit dem Wahlrecht gemäß Ziffer 8.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Festlegung in
Bezug auf die Umlagen gemäß0 § 21 EnFG erfolgt.
III. Vergütung von Überschussstrom, Zahlung
der Einspeisevergütung
13. Vergütung von Überschussstrom
13.1. Der Lieferant vergütet Überschussstrom im
Sinne von Ziffer 1.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem in Ziffer 3 oder während
der Übergangszeit gemäß Ziffer 17 des Antrages auf Abschluss des Vertrages StromKontoPlus genannten Entgelt.
13.2. Der Lieferant übernimmt das gesamte Management von Belieferung und Einspeisung. Hierfür
bestimmt der Kunde den Lieferanten als Empfänger der Einspeisevergütung, Marktprämie
etc. einschließlich etwaiger Umsatzsteuer hierauf.
14. Zahlung der Einspeisevergütung, Abtretung
14.1. Der Lieferant akzeptiert, dass der die Einspeisevergütung auszahlende Verteilnetzbetreiber bei
der Einspeisevergütung Zahlungen in Abzug
bringt, die durch Messentgelte, Zahlungen für
EEG-Umlage auf Eigenverbrauch oder für Abrechnungsbeträge bei der jährlichen Abrechnung der EEG-Einspeisung entstehen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Abzüge zu kontrollieren.
14.2. Der Kunde tritt nachfolgende Ansprüche an den
diese Abtretung annehmenden Lieferanten ab:
a) Zahlung der Einspeisevergütung gemäß § 19
Abs. 1 Nr. 2 EEG (2023);
b) Zahlung der Marktprämie gemäß § 19 Abs. 1
Nr. 1 EEG (2023);
c) Die pauschale Abgeltung von eingespeisten
Strom gemäß § 19 Abs 3c EEG (2023)
d) das Entgelt für dezentrale Einspeisung (§ 18
StromNEV) für den in den Anlagen erzeugten
und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom; der Anspruch besteht nur,
wenn und soweit die genannten Anlagen im
Wege der sonstigen Direktvermarktung
(§ 21a EEG (2023)) vermarktet werden,
e) die Erstattung zusätzlicher Aufwendungen
für angefallene Ausgleichsenergie nach
Maßnahmen des Einspeisemanagements
nach § 13 EEG (2014).
f) Soweit einschlägig den Eigenverbrauchsbonus
14.3. Hierzu hat der Kunde auf Verlangen des Lieferanten die Anlage 5 zu unterzeichnen und dem
Lieferanten im Original zur Verfügung zu stellen.
14.4. Soweit einzelne Ansprüche oder alle Ansprüche
bereits an Dritte abgetreten sind, tritt der Kunde
die Ansprüche nur soweit an den Lieferanten ab,
soweit sie nicht schon abgetreten sind. Sollte ein
Anspruchsberechtigter mit einer älteren Abtretungsanzeige seine Ansprüche aus den Forderungen gegenüber dem Kunden geltend machen, wird der Kunde den Lieferanten hierüber
informieren und der Lieferant wird bei berechtigten Ansprüchen die erhaltenen Zahlungen ab
dem Zeitpunkt der Geltendmachung der älteren
Abtretung an den Anspruchsberechtigten zahlen.
IV. Messung
15. Messeinrichtung, Messung, Ablesung
15.1. Die in der Photovoltaik-Anlage erzeugte Strommenge wird durch einen Energieflussrichtungssensor (EnFluRi) gemessen.
15.2. Im Übrigen wird die bereitgestellte Elektrizität
durch die Messeinrichtungen des zuständigen
Messstellenbetreibers gemessen.
15.3. Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst
ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden zum Ende eines Jahres abgelesen werden,
wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach
Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei
einem berechtigten Interesse des Lieferanten an
einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der
Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall
widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar
ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung
kein gesondertes Entgelt verlangen.
15.4. Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die
Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung
oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch
vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine
vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet
vornimmt.
15.5. Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er
vom Messstellenbetreiber oder von dem die
Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
Der Lieferant ist auch berechtigt, die Werte gemäß Ziffer 15.1 für Zwecke der Abrechnung zu
verwenden.
15.6. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des
Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine
staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des
§ 40 Abs.3 MessEG beim Messstellenbetreiber
zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf
Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,
sonst dem Kunden.
15.7. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine
Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder
werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom
Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag
vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe
des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder
zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt
der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und
des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden
Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen
Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer
nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte
Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu
legen.
15.8. Ansprüche sind auf den der Feststellung des
Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf
längstens drei Jahre beschränkt.
16. Zutrittsrecht
16.1. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu
seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu
gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher
Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der
Messeinrichtungen nach Ziffer 4 der AGB erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie
muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge
zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
16.2. Der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber oder
einen von diesem beauftragten Dritten.
V. Allgemeine Regelungen
17. Kommunikation
17.1. Die gesamte Kommunikation mit dem Kunden
erfolgt elektronisch. Sowohl der Abschluss des
Vertrages als auch die Abrechnung erfolgt mittels des Internets oder per E-Mail. Der Kunde erklärt sich bereit, alle Informationen seitens des
Lieferanten wie Kundeninformationsschreiben,
Abschlagshinweise und Abrechnungen ausschließlich per E-Mail zu erhalten.
17.2. Sollte der Kunde die Kommunikation nicht per EMail wünschen, entstehen zusätzliche Kosten
gemäß Ziffer 22.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
17.3. Der Kunde unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit eine E-Mail-Adresse und teilt dem
Lieferanten den Wechsel der E-Mail-Adresse
mit.
17.4. Der Kunde erklärt sich bereit, abrechnungsrelevante Änderungen seiner Daten wie Zählerstände oder Änderungen seiner Bankverbindung
über eine Eingabemaske auf der Webseite des
Lieferanten oder per E-Mail mitzuteilen. Dies gilt
nicht für die Kündigung des Vertrages.
18. Vollmacht, Urheberrechte
18.1. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten zur
Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und
Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefervertrages sowie der
Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten, soweit
dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen.
18.2. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten ferner
zum Erhalt der Einspeisevergütung, der Marktprämie bei Direktvermarktung sowie zur Abfrage
der Zählpunktbezeichnungen sowohl für den
Einspeise- als auch für den Bezugszähler sowie
für die Änderung des Zahlungsempfängers der
Einspeisevergütung. Der Lieferant wird ermächtigt, gegenüber dem Verteilnetzbetreiber oder
sonstigen Marktteilnehmern sämtliche zur Vertragserfüllung notwendigen Erklärungen abzugeben und/oder Verträge abzuschließen und zu
beenden.
18.3. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten, die
Deutsche Wärmepumpenwerke GmbH über die
Kündigung dieses Vertrages zu informieren.
18.4. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten, Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
und/oder Hersteller des Stromspeichers und der
Fotovoltaik-Anlage im Namen des Kunden geltend zu machen.
18.5. Sämtliche Informationen, Daten und Materialien
auf der Website, einschließlich Namen, Logos,
Preise usw. sowie das Farbschema und das
Layout der Website sind durch das Urheberrecht, das Markenrecht, das Datenbankschutzrecht und/oder sonstige Geistigen Eigentumsrechte geschützt. Sie dürfen diese Inhalte nur in dem Umfang nutzen, wie dies zu privaten, nichtkommerziellen Zwecken unbedingt erforderlich
ist. Jegliche andere Nutzung und/oder Vervielfältigung der Inhalte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch den Lieferanten untersagt, stellt einen Verstoß gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen dar und kann die
Geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten verletzen.
19. Laufzeit, Kündigung
19.1. Der Vertrag läuft zunächst für 24 Monate (Erstlaufzeit) und verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann vom Kunden
oder vom Lieferanten mit einer Frist von vier (4)
Wochen schriftlich gekündigt werden, erstmals
zum Ende der Erstlaufzeit und anschließend
zum Ende eines jeden Monats.
19.2. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant bestätigt eine Kündigung des Kunden innerhalb einer (1) Woche nach Zugang in Textform.
In der Kündigungsbestätigung wird das Ende
des Vertrages und die Beendigung der Belieferung durch den Lieferanten genannt. Der Lieferant verlangt kein gesondertes Entgelt für den
Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten.
19.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
bleibt unberührt. Der Lieferant ist berechtigt, das
Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos
zu kündigen und die Lieferung einzustellen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Kunde wiederholt nach Maßgabe von Ziffer
11.1 oder 11.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat; im Fall des Zahlungsverzugs nach Ziffer 11.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Lieferant die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher
angedroht haben.
20. Umzug
20.1. Dem Kunden steht bei Umzug unter Einhaltung
einer Frist von sechs (6) Wochen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
20.2. Die Kündigung kann dabei mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszuges oder mit Wirkung zu einem
späteren Zeitpunkt erklärt werden.
20.3. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn der Lieferant nach Erhalt der Kündigung binnen zwei (2)
Wochen in Textform die Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen
Vertragsbedingungen in Textform anbietet und
die Belieferung an der neuen Entnahmestelle
möglich ist. Hierfür muss der Kunde seine zukünftige Anschrift und die Zähler-Nummer der
zukünftigen Entnahmestelle (neue Wohnanschrift) mitteilen.
20.4. Unterbleibt die Kündigung des Kunden nach Ziffer 20.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde
verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen
muss und für die er von keinem anderen Kunden
eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses
Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
21. Vertragsanpassung
21.1. Ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, auf denen der Vertrag und/oder diese Allgemeinen Bedingungen beruhen, oder treten
neue Gesetze, Verordnungen, Festlegungen
von Regulierungsbehörden oder sonstige hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen in
Kraft, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den
Vertrag und/oder die Allgemeinen Bedingungen
auswirken, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag oder die Allgemeinen Bedingungen entsprechend anzupassen, um den neuen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, soweit dies für
den Kunden zumutbar ist. Der Lieferant wird
dem Kunden die Anpassung spätestens sechs
Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden
schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der geplanten Anpassung nicht einverstanden, hat er das
Recht, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zum geplanten Wirksamwerden
der Anpassung kündigen. Macht der Kunde von
seinem Kündigungsrecht bis zum geplanten
Wirksamwerden der Vertragsänderung keinen
Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
21.2. Sollten sich während der Laufzeit des Vertrages
die allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen
oder tatsächlichen Verhältnisse oder die Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen dieses
Vertrages beruhen, gegenüber dem Stand bei
Vertragsabschluss so wesentlich ändern, dass
für eine der Parteien die Fortsetzung des Vertrages unter den vorliegenden Bedingungen eine
unbillige Härte bedeutet, so ist auf Antrag eine
Anpassung dieses Vertrages an die veränderten
Verhältnisse mit dem Ziel vorzunehmen, ein
ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen.
21.3. Falls über eine Anpassung des Vertrages nach
Ziffer 21.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verständigung nicht binnen einer angemessenen Frist von einem Monat erzielt werden
kann, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zum geplanten Wirksamwerden
der Anpassung zu kündigen.
22. Kostenpauschalen
22.1. Kosten für Zahlungsverzug: Mahnung (Ziffer7.2)
Euro 5,00, Nachinkasso Euro 12,00, Unterbrechung der Anschlussnutzung (Ziffer 11.1) Euro
70,00, Wiederaufnahme der Anschlussnutzung
Euro 70,00.
22.2. Wählt der Kunde eine abweichende Abrechnung
gemäß Ziffer 6.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden pro Abrechnung hierfür Euro
5,00 brutto (Euro 4,20 netto) berechnet.
22.3. In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe enthalten (derzeit 19%); alle anderen Kostenpauschalen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
22.4. Der Lieferant darf keine gesonderten Entgelte
für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
23. Haftung
23.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber
dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV). Der
Lieferant wird unverzüglich über die mit der
Schadensverursachung zusammenhängenden
Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können und der Kunde dies
wünscht.
23.2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung
der Parteien und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf.
23.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei
bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge
der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
unter Berücksichtigung der Umstände, die sie
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen
müssen.
24. Höhere Gewalt
24.1. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz
oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, liegt keine Vertragsverletzung der betroffenen Partei vor und sie wird
von diesen Verpflichtungen für den Zeitraum und
für den Umfang, in dem die höhere Gewalt die
Leistungserbringung verhindert, befreit. Der betroffenen Partei entstehen im Hinblick auf jene
Vertragspflichten keine Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten.
24.2. Sobald die betroffene Partei von einem Umstand
höherer Gewalt Kenntnis erhalten hat, setzt sie
die andere Partei unverzüglich in Kenntnis und
gibt ihr, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich,
eine rechtlich unverbindliche Einschätzung des
Ausmaßes und der erwarteten Dauer ihrer Leistungs-verhinderung. Die betroffene Partei ist
verpflichtet, die wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Begrenzung der Auswirkungen
der höheren Gewalt zu unternehmen; sie muss,
solange die höhere Gewalt andauert und sobald
und soweit bekannt, die andere Partei angemessen über den aktuellen Stand sowie über das
Ausmaß und die erwartete Dauer ihrer Leistungsverhinderung informieren.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Der Lieferant ist berechtigt, sich zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen eines Dritten
(Dienstleisters) zu bedienen.
25.2. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und
Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird
erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht
innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher
Mitteilung über die Übertragung der Rechte und
Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
25.3. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht,
soweit es sich um eine Übertragung der Rechte
und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG
verbundenes Unternehmen handelt; die Übertragung ist dem Kunden unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
25.4. Erweiterungen und Änderungen seiner Anlagen
sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche
Bemessungsgrößen ändern.
25.5. Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der
Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
25.6. Der Vertrag nebst der Allgemeinen Bedingungen
ist abschließend. Mündliche Nebenabreden be-
stehen nicht.
25.7. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen-
dung.
25.8. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages un wirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich
für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung
durch eine gültige neue Bestimmung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
25.9. Alle Verweise auf gesetzliche Regelungen in Bezug auf EEG (2014) oder EEG (2017) gelten entsprechend auch für die entsprechenden Regelungen im EEG (2023).